Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der confident GmbH (nachfolgend die «Agentur») und ihren Kunden (nachfolgend die «Kunden», gemeinsam die «Parteien»), sofern und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
Die Agentur erstellt für ihre Kunden jeweils Offerten auf Grund von kundenseitig erfolgten Anfragen. Eine Offerte kann insbesondere die Zielsetzung des jeweiligen Projekts, die Umschreibung der offerierten Leistungen, den vorgesehenen Nutzungszweck und die vorgesehene Nutzungsdauer, den benötigten Zeitrahmen sowie die zu erwartenden Kosten umfassen.
Bei den in einer Offerte angegebenen Kosten und der voraussichtlichen Dauer der Umsetzung von offerierten Leistungen (nachfolgend der «Zeitrahmen») handelt es sich um Annäherungswerte, es sei denn, die Werte werden verbindlich zugesichert. Insbesondere Bestellungsänderungen vor oder während der Projektausführung sowie unerwartete Schwierigkeiten bei der Ausführung können zu abweichenden Kosten und zu einem abweichenden Zeitrahmen führen.
Die erste Offerte gilt als Richtofferte. Die Agentur ist während 60 Tagen an die Offerte gebunden.
Die Offerte umfasst nur die darin enthaltenen, ausdrücklich aufgeführten Leistungen. Änderungen oder Ergänzungen können zu Veränderungen von Kosten beziehungsweise Preis und Zeitrahmen führen.
Leistungen Dritter sind regelmässig nicht in der Offerte enthalten, sondern werden separat offeriert (siehe Ziff. 3.1). Aus der Offerte kann jedoch hervorgehen, was für Leistungen Dritter für die erfolgreiche Projektausführung notwendig sind.
Die Offerte ist gleichzeitig als Vertrag ausgestaltet. Der Vertrag zwischen der Agentur und ihren Kunden kommt mit der Zustimmung durch beide Parteien zustande.
Die Agentur führt ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen aus. Die Agentur ist bestrebt, einen vereinbarten Zeitrahmen einzuhalten. Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Hilfspersonen und Dritte beizuziehen.
Kunden sind verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Ausführung der Leistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Kunden sind ausserdem verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Ausführung der Leistungen benötigten Daten und Materialien und gegebenenfalls benötigte Infrastruktur jeweils rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Für eine termingerechte Projektausführung ist die Agentur darauf angewiesen, dass die notwendigen Projektentscheidungen seitens ihrer Kunden jeweils rechtzeitig und im dafür vorgesehenen Zeitrahmen erfolgen. Darunter fallen insbesondere die rechtzeitige Abnahme und Prüfung von (Teil-)Ergebnissen, die rechtzeitige Erteilung des «Gut zur Ausführung» sowie andere Schritte im jeweiligen Projekt.
Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den im Vertrag festgelegten Leistungen (nachfolgend die «Vertragsleistungen»). Sämtliche Vereinbarungen über den ursprünglichen Vertragstext hinaus gelten als Vereinbarungen betreffend Leistungsänderungen.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen gelten als Leistungsänderungen (nachfolgend einheitlich die «Leistungsänderungen»).
Leistungsänderungen können zu Mehrkosten führen.
Gewünschte geringfügige Leistungsänderungen der Kunden werden nach Aufwand berechnet. Die Agentur kann eine Schätzung der Mehrkosten abgeben. Bei gewünschten sonstigen Leistungsänderungen der Kunden offeriert die Agentur die zusätzlich zum ursprünglichen Vertrag anfallenden Leistungen neu.
Als Autorkorrekturen gelten Leistungen, die von Kunden verursacht werden und für die Agentur zu Mehraufwand führen wie beispielsweise die Lieferung von falschen oder fehlerhaften Daten. Autorkorrekturen gelten als Leistungsänderungen. Sie werden dem jeweiligen Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Kunden erteilen ihre Einwilligung zu Autorkorrekturen durch die Zustimmung zu diesen AGB.
Bei den im Vertrag enthaltenen Terminen handelt es sich um Richtwerte, es sei denn, die Termine werden im Vertrag verbindlich zugesichert. Insbesondere bei Projekten mit adaptiver beziehungsweise agiler Vorgehensweise stellt die Terminplanung einschliesslich Zeitrahmen nur eine ungefähre zeitliche Zielsetzung dar.
Bei Verträgen mit werkvertraglichem Charakter liefert die Agentur die vertraglich geschuldete Leistung (nachfolgend das «Werk») durch Übergabe an den jeweiligen Kunden ab. Sofern vertraglich vereinbart, ist auch die etappenweise Lieferung des Werks (nachfolgend die «Teillieferung») möglich. Dem jeweiligen Kunden obliegen die Überprüfung und die Rüge von allfälligen Mängeln.
Kunden müssen gelieferte Werke – auch bei Teillieferungen – unverzüglich prüfen und allfällige Mängel unverzüglich rügen. Versteckte Mängel sind bei Teilablieferungen spätestens innert drei Tagen nach Entdeckung, bei Ablieferung eines Gesamtwerks spätestens innert 15 Tagen seit Entdeckung des Mangels zu rügen.
Sämtliche Mängelrügen haben in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. Ohne entsprechende Rüge gilt ein abgeliefertes Werk oder ein abgelieferter Werksteil als akzeptiert.
Die Agentur gewährleistet die Erbringung der Leistung beziehungsweise die Erstellung des Werks gemäss den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Gewährleistung für mündlich zugesicherte Eigenschaften ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet nicht für Leistungen Dritter, welche diese in selbstständiger Stellung erbringen.
Abweichungen von vertraglich geschuldeten Leistungen sowie Mängel sind von Kunden innert der in Ziff. 6.2 genannten Fristen und in der dafür vorgesehenen Form zu rügen. Ohne Rüge innert dieser Frist gelten Leistung beziehungsweise Werk als akzeptiert.
Bei berechtigten Rügen haben Kunden ein Recht auf Nachbesserung. Die Agentur hat die Nachbesserung innert angemessener Frist und auf eigene Kosten vorzunehmen.
Minderung und Wandlung sind ausgeschlossen. Die Wandlung istinsbesondere ausgeschlossen, wenn Teilablieferungen erfolgten und von Kundenakzeptiert wurden.
Jegliche weitergehenden Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ausdrücklich auch die Haftung für Mängelfolgeschäden.
Bei der Vereinbarung eines Fixpreises richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Offerierte Preise verstehen sich immer ausschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Nicht im Fixpreis enthalten sind die gemäss Ziff. 4.1 ausgeschlossenen Leistungen. Solche Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.
Nicht im Fixpreis enthalten sind auch Leistungsänderungen gemäss Ziff. 4.2. Im Fall von Leistungsänderungen findet das in Ziff. 4.2 vorgesehene Verfahren Anwendung.
Ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung bemisst sich die Vergütung nach Aufwand.
Materialkosten, Reise- und andere Spesen werden den Kunden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
Kosten für Hostings, DNS-Einträge und Zertifikate sind jeweils im Voraus zu bezahlen. Die Rechnungen sind nach 30 Tagen fällig. Allfällige Kündigungen der Dienste müssen bis spätestens 30 Tage vor der automatischen Erneuerung schriftlich an info@confident.ch erfolgen. Ansonsten werden die Kosten für ein weiteres Jahr in Rechnung gestellt.
Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens nach Lieferung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto, sofern die Agentur keine andere Zahlungsfrist vorsieht.
Die Agentur kann bei Vertragsschluss (vgl. Ziff. 2.2) und bei Ablieferung (vgl. Ziff. 6.1) je einen Drittel des Offertbetrages in Rechnung stellen. Die Schlussrechnung folgt im Anschluss. Die Zahlungsfrist beträgt bei allen Teilrechnungen 30 Tage netto.
Tritt ein Kunde von einem bereits geschlossenen Vertrag zurück, so hat er die Agentur vollständig schadlos zu halten. Geschuldet ist auch der entgangene Gewinn beziehungsweise das positive Vertragsinteresse.
Reduziert ein Kunde einen erteilten Auftrag, so hat die Agentur mindestens Anspruch auf die Vergütung, welche bis zum Zeitpunkt der Reduktionsankündigung geschuldet wäre, einschliesslich dem anteilmässigen Gewinn. Hat die Agentur speziell für den Auftrag zusätzliche Kapazitäten wie beispielsweise zusätzliche Mitarbeiter oder Hilfspersonen bereitgestellt oder können die für den Auftrag reservierten Kapazitäten nicht anderweitig eingesetzt werden, so hat der betreffende Kunde der Agentur auch die diesbezüglichen Aufwendungen zu erstatten, einschliesslich den darauf entfallenden anteilmässigen Gewinn. Wurde die Leistung seitens der Agentur im Zeitpunkt der Reduktionsankündigung bereits vollständig erbracht, so ist die volle Vergütung geschuldet.
Kunden sind nicht berechtigt, allfällige Ansprüche ihrerseits mit Forderungen der Agentur zu verrechnen.
Die Nichteinhaltung des vorgesehenen Zeitrahmens führt nicht automatisch zum Verzug der Agentur. Die Agentur ist aber gehalten, Kunden über Verzögerungen zu informieren. Kann der vorgesehene Zeitrahmen aus Gründen nicht eingehalten werden, die Kunden zuzuschreiben sind, gilt Ziff. 10.2.
Soweit die Agentur kein grobes Verschulden an einer Verzögerung trifft, haftet sie nicht für einen allfälligen Verzugsschaden. Die falsche Einschätzung von technischen oder anderen Schwierigkeiten (und die damit verbundene längere Lösungsdauer) gilt nicht als grobes Verschulden.
Nach Ablauf der Zahlungsfristen gemäss Ziff. 9.1 geraten Kunden ohne Weiteres in Verzug. Es ist insbesondere keine Zahlungserinnerung notwendig. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die Arbeiten auszusetzen. Allfällige durch die Agentur verbindlich zugesicherten Termine fallen in diesem Fall dahin. Kunden haften der Agentur für allfälligen Mehraufwand.
Kann der vorgesehene Zeitplan aus Gründen nicht eingehalten werden, die Kunden zuzuschreiben sind – beispielsweise bei Verletzung von Pflichten gemäss Ziff. 3.2 –, haften die Kunden der Agentur für allfälligen Mehraufwand.
Ohne anderweitige Vereinbarung werden sämtliche Immaterialgüterrechte an den geschaffenen Werken und sonstigen Leistungen nach erfolgter und vollständiger Bezahlung sämtlicher Werke und sonstiger Leistungen sowie sämtlicher offenen Forderungen der Agentur dem jeweiligen Kunden abgetreten. Immaterialgüterrechtliche Persönlichkeitsrechte, die von Gesetzes wegen nicht abgetreten werden können, bleiben vorbehalten.
Sofern und soweit eine Abtretung von Immaterialgüterrechten nicht möglich ist, gewährt die Agentur dem jeweiligen Kunden eine umfassende Lizenz für die Nutzung der geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen. Die Lizenz umfasst das Recht, die Werke und sonstigen Leistungen örtlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt, zu jeglichen Zwecken zu nutzen.
Vorbehalten bleibt sowohl bei der Abtretung sämtlicher Immaterialgüterrechte als auch bei der Gewährung einer umfassenden Lizenz der Fall, dass die Agentur für die Schaffung von Werken und für die Erbringung von sonstigen Leistungen Material von Dritten verwendet, über deren Rechte sie nicht umfassend oder vollumfänglich verfügt wie beispielsweise bei Bildmaterial aus einer Bilddatenbank. In diesem Fall kann keine Abtretung sämtlicher Immaterialgüterrechte erfolgen und es kann keine umfassende Lizenz gewährt werden. Es kann nur eine Unterlizenz gewährt werden, welche sich nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Dritten beziehungsweise Hauptlizenzgebers bestimmt.
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen – insbesondere Informationen über Geschäftsvorkommnisse, Kunden, Projekte und Verfahren –, die sie im Rahmen der Überlassung voneinander erfahren vertraulich zu behandeln und die Weitergabe solcher Informationen an unberechtigte Dritte zu unterlassen.
Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen den Parteien hinaus bestehen. Die Tatsache der Zusammenarbeit zwischen den Parteien gilt nicht als vertraulich.
Die Agentur ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit für Kunden für eigene Werbezwecke zu erwähnen. Die Agentur ist auch berechtigt, die von ihr entwickelten Kommunikationsmittel auf eigenen Kommunikationskanälen und in eigenen Werbemitteln abzubilden oder zu beschreiben. Die Agentur ist ausserdem berechtigt, Kundenkampagnen bei Wettbewerben im In- und Ausland einzureichen.
Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzrechts sowie allfälliges weiteres anwendbares Datenschutzrecht einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch angemessenen Vorkehrungen zutreffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.
Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als unerfüllbar, ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dadurch die Erfüllbarkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden.
In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unerfüllbare, ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine erfüllbare, gültige oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
Die Agentur ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber ihren Kunden an Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.
Die Geltung von allfälligen AGB von Kunden ist ausdrücklich wegbedungen. Zwischen den Parteien gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB.
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien kommt schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG), zur Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Agentur.